Grundsätzlich sind bisher zulässige Personendaten-Bearbeitungen auch unter dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz und der neuen Datenschutzverordnung erlaubt. Wichtig ist, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind. Zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck dürfen die Daten nur dann verwendet werden, wenn entweder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht (zur Vertragserfüllung) oder wenn die betroffene Person aktiv einwilligt.
Sobald die Daten für den Zweck nicht mehr erforderlich sind, müssen diese umgehend gelöscht oder anonymisiert werden.
Bitte beachte, dass dieser Beitrag einen kleinen, uns relevant erscheinenden Auszug aus dem neuen DSG beschreibt. Dieser ist weder vollständig noch ersetzt er den Rat eines Anwalts. Im Zweifelsfall empfehlen wir dir, deinen ganz speziellen Anwendungsfall rechtlich prüfen zu lassen, damit du auf der sicheren Seite bist.